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des pro integration Ausländerhilfe e. V. Duisburg
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verein führt den Namen pro integration Ausländerhilfe. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Bevölkerung sowie die Verbesserung der Beziehungen zwischen den hier existierenden Kulturen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verfolgt insbesondere durch folgende Maßnahmen: • Hilfe beim Umgang mit Behörden bzw. öffentlichen Dienststellen • Beratungsdienste in ausbild-ungstechnischen Fragen • Beratungsdienste in arbeits- und allgemeinrechtlichen Dingen • Verbraucherberatung • Veranstaltung von Kommunikationstreffs • Aufklärung der deutschen Öffentlichkeit über fremdländische Kulturen sowie den • daraus entstehenden Problemen
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(8) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(9) Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person ab 16 (sechzehn) Jahren oder eine juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Der Antrag soll den Namen, das Alter, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie die Angabe enthalten, ob er vor der Antragstellung Mitglied oder Sympathisant einer politischen Vereinigung war.
(3) Eine Mitgliedschaft bzw. Sympathisierung mit unerlaubten politischen Vereinigungen ist den Mitgliedern des pro integration untersagt.
(4) Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die dem Zweck des Vereins dienlichen Bestrebungen und Interessen nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluß aus dem Verein
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt ausschließlich durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand des pro integration Ausländerhilfe e. V. Die Kündigung ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Eine Kündigung der Mitgliedschaft auf anderem Wege, zum Beispiel per E-Mail, Telefon, Telefax, Telegramm, o. ä. ist nicht wirksam. Einer Bestätigung des Eingangs der Kündigung durch den pro integration Ausländerhilfe e. V. bedarf es nicht. In Streitfällen liegt die Beweislast der rechtzeitigen Absendung der Kündigung an den pro integration Ausländerhilfe e. V. bei dem Mitglied.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist darf erst beschlossen werden nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich dem Vorstand gegenüber oder schriftlich zu rechtfertigen.
(5) Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
(7) Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung anzusetzen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen.
(8) Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Revisor/ die Revisorin
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus
• dem 1. Vorsitzenden
• dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
• den 1. Vorsitzenden und
• den stellvertretenden (2.) Vorsitzenden
vertreten.
(3) Beide Personen besitzen Einzelver-tretungsbefugnis.
§ 9 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Finanzverwaltung; Buchführung; Erstellen eines Jahresberichts;
5. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb von vereinseigenen Versammlungsstätten;
6. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen;
7. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichungund Ausschluß von Mitgliedern.
§ 10 AMTSDAUER DES VORSTANDS
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Berufung an, bestellt, er bleibt jedoch bis zur Neubestellung des Vorstands im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 11 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS
(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(5) Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(6) Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
(7) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 DER REVISOR/ DIE REVISORIN
(1) Der Vorstand bestellt für die Dauer von maximal 2 Jahren einen Revisor/ eine Revisorin. Er/ sie hat die Aufgabe der regelmäßigen Prüfung der Finanzverwaltung auf Ordnungsmäßigkeit.
(2) Die Vereinigung der Funktion des Revisors/ der Revisorin mit einem Vorstandsamt ist nicht zulässig. Der Revisor/ die Revisorin muß nicht Vereinsmitglied sein.
§ 13 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitglieder-versammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist aus-schließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
2. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
3. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands;
4. In Angelegenheiten, die in den Zustän-digkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeits-bereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 14 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15 DIE BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzen-den, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(3) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.
(5) Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(7) Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
(8) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(9) Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(10) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• die Person des Versammlungsleiters
• die Zahl der erschienenen Mitglieder
• die Tagesordnung
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse
• die Art der Abstimmung
(12) Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 16 NACHTRÄGLICHE ANTRÄGE ZUR TAGESORDNUNG
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über Anträge auf Ergänzung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 17 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.
§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLSBERECHTIGUNG
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten für den Fall, daß der Verein aus einem anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24. Februar 1986 errichtet. Die Eintragung in das Vereinsregister des Registergerichts Duisburg erfolgte am 17. April 1986, mit Änderungen am 19. November 1987, 27. April 1991 und 25. Januar 2006 (23 VR 2612).
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